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Full text of "05/2416 - Entwurf eines Gesetzes über die wirtschaftliche Förderung der Ausbildung"

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Deutscher Bundestag 
5. Wahlperiode 


Drucksache V72416 


Antrag 

der Fraktion der FDP 


Der Bundestag wolle beschließen: 


Entwurf eines Gesetzes 

über die wirtschaftliche Förderung der Ausbildung 


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 
rates das folgende Gesetz beschlossen: 

§ 1 

Zweck 

(1) Das Gesetz verfolgt den Zweck, jedem Deut- 
schen die freie Wahl der Ausbildungsstätte und eine 
seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende 
Ausbildung dann zu ermöglichen, soweit eigene Mit- 
tel hierfür nicht vorhanden sind. 

(2) Durch die Förderung der Ausbildung wird 
gleichzeitig angestrebt, die berufliche Befähigung 
der in das Erwerbsleben Eintretenden ebenso wie 
der im Beruf stehenden Personen zu steigern, um 
dadurch zum Wachstum der Wirtschaft beizutragen 
und um künftige Arbeitslosigkeit zu verhüten. 

(3) Ausländer sollen Förderung erhalten, wenn 
für die Bundesrepublik Deutschland eine rechtliche 
oder sittliche Verpflichtung hierfür anzuerkennen ist 
oder damit der Zielsetzung des Absatzes 2 entspro- 
chen wird. 

§ 2 

Förderungsfähige Ausbildungsgänge 

(1) Die Förderung wird gewährt 

1. für die Ausbildung in anerkannten Lehr- 
und Anlernberufen, 

2. für den Besuch öffentlicher oder staatlich 
anerkannter weiterführender Schulen, 

3. für den Besuch öffentlicher oder staatlich 
anerkannter Berufsfach- und Fachschulen, 


4. für das Studium an Höheren Fachschulen, 
Ingenieurschulen und Akademien, 

5. für das Studium an Hochschulen. 

(2) Als weiterführende Schulen im Sinne dieses 
Gesetzes gelten auch öffentliche oder staatlich an- 
erkannte Einrichtungen, die dem beruflichen Auf- 
stieg begabter Berufstätiger dienen, sofern sie die 
Mittlere Reife, die Fachschulreife, die fachgebundene 
Hochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife 
vermitteln. 

(3) Förderung ist ferner für Vollzeitlehrgänge, die 
der beruflichen Umschulung oder der Fortbildung 
dienen, zu gewähren. 

(4) Förderung soll auch für das Studium an Bil- 
dungsstätten im Ausland, die deutschen Höheren 
Fachschulen, Ingenieurschulen und Akademien so- 
wie Hochschulen als gleichwertig anzusehen sind, 
gewährt werden. 

§ 3 

Personenkreis 

(1) Förderung erhalten Deutsche im Sinne des 
Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren ständigen 
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. 

(2) Förderung kann Deutschen gewährt werden, 
die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben. 

(3) Ausländer erhalten Förderung, wenn 

1. sie heimatlose Ausländer im Sinne des Ge- 
setzes über die Rechtsstellung heimatloser 
Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) sind. 


Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 53 Bonn 
Alleinvertrieb: Dr. Hans Heger, 532 Bad Godesberg, 
Postfach 821, Goetheslraße 54, Tel. 6 35 51 



Drucksache V/2416 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode 


2. sie Asylberechtigte nach § 28 des Auslän- 
dergesetzes vom 28. April 1965 (Bundes- 
gesetzbl. I S. 353) sind, 

3. ihnen aufgrund anderer gesetzlicher Vor- 
schriften, Staatsverträgen oder überstaat- 
lichen Rechtsvorschriften in der Bundes- 
republik Rechte eingeräumt sind, die sie 
im Ausbildungswesen Deutschen gleich- 
stellen. 

(4) Darüber hinaus können Ausländer Förderung 
erhalten, wenn sie sich befugt im Geltungsbereich 
des Grundgesetzes aufhalten und die Voraussetzun- 
gen des § 1 Abs. 2 erfüllen. 

§ 4 

Wirtschaftliche Voraussetzungen 

Förderung nach diesem Gesetz erhält, wer die für 
seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht selbst 
aufzubringen vermag und auch nicht von seinen 
Eltern oder seinem Ehegatten erlangen kann. 

§ 5 

Vorrang 

Die Förderung nach diesem Gesetz geht anderen 
gesetzlich geregelten oder haushaltsrechtlich gestat- 
teten Öffentlichen Ausbildungshilfen vor, soweit die- 
ses Gesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt. 

§ 6 

Verpflichtung anderer 

Förderung wird versagt, soweit die auszubildende 
Person entsprechende Leistungen von anderen Per- 
sonen oder Stellen erhält. Andere Personen oder 
Stellen können sich ihrer Verpflichtung zur Leistung 
nicht deshalb entziehen, weil Förderung nach diesem 
Gesetz gewährt wird. § 5 bleibt unberührt. 

§ 7 

Dauer der Förderung und Altersgrenzen 

(1) Die Förderung setzt nach Erfüllung der Voll- 
zeitschulpflicht ein und endet mit Erreichung des 
Ausbildungszieles, wie es der Eignung, Neigung und 
der Leistung der zu fördernden Person entspricht. 

(2) Zum Besuch weiterführender Schulen soll die 
Förderung vom Zeitpunkt des Eintritts in die Schule 
an gewährt werden, wenn hierfür die Unterbringung 
in einem Internat, einem Wohnheim oder in einer 
Pflegestelle außerhalb des Wohnortes der Personen- 
sorgeberechtigten notwendig ist. 

(3) Die Förderung soll versagt werden, wenn der 
letzte Ausbildungsabschnitt nach Vollendung des 
30. Lebensjahres begonnen wird, es sei denn, daß 
besondere Lebenslagen einen späteren Beginn des 
letzten Ausbildungsabschnittes verursacht haben. 


(4) Personen, die eine weitere Ausbildung über 
Einrichtungen oder aufgrund von Prüfungen, die dem 
beruflichen Aufstieg begabter Erwerbstätiger die- 
nen, betreiben, ist Förderung zu gewähren, wenn zu 
erwarten ist, daß sie nach Abschluß der gesamten 
Ausbildung bis zum Erreichen der Altersgrenze 
20 Jahre lang den neuen Beruf ausüben werden. 

(5) Personen, die an Lehrgängen teilnehmen, die 
der beruflichen Umschulung oder der Fortbildung 
dienen, erhalten Förderung, wenn zu erwarten ist, 
daß sie nach Abschluß dieser Ausbildung bis zum 
Erreichen der Altersgrenze 10 Jahre lang in dem Be- 
ruf tätig sein werden, für den sie umgeschult oder in 
dem sie fortgebildet wurden. 

§ 8 

Festsetzung von Pauschalbeträgen 
für Ausbiidungs- und Lebenshaltungsbedarf 

(1) Der Bedarf für Ausbildung und Lebenshaltung 
wird in Form von Pauschalbeträgen alle zwei Jahre 
durch die Bundesregierung neu festgesetzt. Dabei ist 
den Veränderungen des Lohn- und Preisgefüges je- 
weils Rechnung zu tragen. 

(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt der 
Pauschalbetrag des Bedarfs für Ausbildung und 


Lebenshaltung monatlich 

1. für Personen im Alter 

unter 14 Jahren 150 DM, 

2. für Personen im Alter 

von 14 bis 18 Jahren 200 DM, 

3. für Personen im Alter 

von 18 Jahren und darüber .... 275 DM, 


bei Unterbringung außerhalb der eigenen 
Familie erhöht sich der Pauschalbetrag um 100 DM. 

§ 9 

Zulagen zu den Pauschalbeträgen 

(1) Bei notwendiger Unterbringung in einem In- 
ternat, einem Wohnheim oder in einer Pflegestelle 
wird neben den Leistungen nach § 8 Abs. 2 eine Zu- 
lage gezahlt. Durch diese Zulage ist sicherzustellen, 
daß die vollen Kosten der Unterbringung, die Kosten 
für Bekleidung und Familienheimfahrten sowie ein 
Taschengeld in angemessenem Umfange gedeckt 
sind. 

(2) Müssen für den Weg vom Wohnsitz zur Aus- 
bildungsstätte öffentliche Verkehrsmittel benutzt 
werden, sind monatlich nach den zurückzulegenden 
Entfernungen gestaffelte Zulagen zu zahlen. 

(3) Bei förderungsfähigen Auslandsstudien wer- 
den neben den Leistungen nach § 8 Abs. 2 Zulagen 
gezahlt. Durch diese Zulage sollen die durch das 
Auslandsstudium erforderlichen Mehrausgaben, die 
sich aus den Kosten der An- und Abreise zum und 
vom Ausbildungsort ergeben, sowie der Mehrbedarf 
für Ausbildungskosten unter Einschluß nicht erlasse- 
ner Studiengebühren und für die Lebenshaltung ge- 
deckt werden. 


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Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode 


Drucksache V/2416 


§ 10 

Anrechnung von Kindergeld 

Auf den nach § 9 für die zu fördernde Person fest- 
zusetzenden Bedarf ist Kindergeld, das einem Unter- 
haltsverpflichteten als Bestandteil seiner Besoldung 
oder Vergütung gezahlt wird, anzurechnen, wenn 
dieser 

1 . in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder 
Amtsverhältnis steht und Bezüge unter An- 
wendung besoldungsrechtlicher Vorschriften er- 
hält oder 

2. Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen 
Vorschriften oder Grundsätzen erhält oder 

3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer 
Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder 
einer sonstigen Körperschaft, einer Anstalt 
oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist oder 

4. Arbeitnehmer einer Vereinigung, Einrichtung 
oder Unternehmung ist, die auf sein Arbeits- 
verhältnis die Tarifverträge, die für die Arbeit- 
nehmer des Bundes oder eines Landes gelten, 
oder vergleichbare tarifliche Regelungen an- 
wenden. 

§ 11 

Bemessung der Förderung 

(1) Von dem Bedarf ist weiter der zwölfte Teil 
der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an- 
zurechnenden Einkommen und einzusetzenden Ver- 
mögen nach Abzug der Freibeträge als zumutbare 
Eigenleistungen der zu fördernden Person, ihrer Ei- 
tern oder ihres Ehegatten abzusetzen. Der sich da- 
nach ergebende Betrag ist als monatliche Förderung 
zu bewilligen, 

(2) Haben neben der zu fördernden Person auch 
ihre Geschwister Anspruch auf Förderung nach die- 
sem Gesetz, so ist die den Eltern zugemutete Eigen- 
leistung grundsätzlich gleichmäßig auf diese Kinder 
aufzuteilen. Sofern Kinder am elterlichen Wohnort 
und andere außerhalb ausgebildet werden, ist die 
den Eltern zuzumutende Eigenleistung vorab bei den 
am Wohnort der Eltern verbleibenden Kinder an- 
zurechnen. 

§ 12 

Nettoeinkommen 

(1) Nettoeinkommen ist 

1, bei Lohnsteuerpflichtigen der Jahresbetrag 
der aus der Lohnsteuerkarte oder der Jah- 
reslohnbescheinigung des vorletzten Jah- 
res ersichtlichen Nettobezüge, 

2. bei Einkommensteuerpflichtigen der aus 
dem letzten Einkommensteuerbescheid sich 
ergebende Gesamtbetrag der Einkünfte ab- 
züglich der Einkommen- und Kirchen- 
steuerschuld. 

t2) Dem Nettoeinkommen sind hinzuzurechnen 

1. Bezüge aus Leibrenten, soweit sie steuer- 
lich nicht schon erfaßt worden sind. 


2. T.oistimgen nacb dem Bundeskindergeld- 
gesetz, 

3. Unterhaltsleistungen für die zu fördernde 
Person nach den §§ 1708 bis 1710 des Bür- 
gerlichen Gesetzbuches. 

(3) Vom Nettoeinkommen abzuziehen ist das 
nach § 10 angerechnete Kindergeld. 

§ 13 

Vermögen 

Vermögen im Sinne dieses Gesetzes ist das aus 
dem letzten Vermögensteuerbescheid hervorgehende 
Vermögen an 

1. Grundvermögen nach den §§68 bis 94 des Be- 
wertungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 10. Dezember 1965 (Bundesge- 
setzbl. I S. 1861), es sei denn, daß der Ertrag 
aus dem Grundvermögen überwiegend dazu 
dient, dem Eigentümer und seinen unterhalts- 
berechtigten Angehörigen einen angemesse- 
nen Lebensunterhalt sicherzustellen und so- 
fern er diesen Lebensunterhalt nicht durch 
Einkommen aus zumutbarer selbständiger 
oder unselbständiger Arbeit bestreiten kann. 
Nicht zum Grundvermögen zählt das vom 
Eigentümer selbst bewohnte Ein- oder Zwei- 
familienhaus (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Be- 
wertungsgesetzes) ; 

2. sonstigem Vermögen nach den §§ 110 bis 113 
des Bewertungsgesetzes, 

sofern auf das gesamte Vermögen Vermögensteuer 
zu entrichten war. 

§ 14 

Jahresfreibeträge 

(1) Die Jahresfreibeträge werden in Form von 
Pauschalbeträgen alle zwei Jahre durch die Bundes- 
regierung festgesetzt. § 8 Abs. 1 gilt entsprechend. 

(2) Die Jahresfreibeträge betragen bei Inkraft- 
treten dieses Gesetzes 

1. für die Eltern der zu fördern- 
den Person 8 400 DM, 

2. für einen alleinstehenden El- 
ternteil oder den Ehegatten ... 5 400 DM, 

3. für die Kinder und für andere 
unterhaltsberechtigte Angehö- 
rige der Eltern oder des Ehe- 
gatten, an die sie Unterhalt nach 
den Vorschriften des Bürger- 
lichen Gesetzbuches leisten, aus- 
genommen die zu fördernde 
Person und die weiteren Kin- 
der, welche nach diesem Gesetz 
Förderung erhalten, 

im Alter unter 7 Jahren .... je 1 440 DM, 
im Alter von 7 bis 14 Jahren je 1 800 DM, 
im Alter von über 14 Jahren je 2 400 DM, 


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Drucksache V/ 2416 Deutscher Bundestag • — 5. Wahlperiode 


für die Kinder jedoch, die eine 
nach diesem Gesetz förderungs- 
fähige Ausbildung erhalten und 
nicht nach diesem Gesetz geför- 
dert werden, das Zwölffache der 
Pauschalbeträge nach § 8 Abs. 2, 
abzüglich der während der Aus- 
bildung erzielten regelmäßigen 
eigenen Einkommen, 

4. für die zu fördernde Person 
selbst, soweit sie eigenes Ein- 
kommen aus einer zusätzlichen 
Tätigkeit bezieht 1 800 DM. 

(3) über den Jahresfreibetrag nach Absatz 2 hin- 
aus ist ferner anrechnungsfrei das diesen Betrag 
übersteigende Nettoeinkommen der Eltern oder des 
Ehegatten in folgenden Stufen: 


die ersten 1 200 DM zu 90 v. H., 

die weiteren 1 200 DM 

(1 201 bis 2 400 DM) zu 80 v. H., 

die weiteren 1 200 DM 

(2 401 bis 3 600 DM) zu 70 v. H., 

die weiteren 1 200 DM 

(3 601 bis 4 800 DM) zu 60 v. H., 

darüber liegende Beträge 

(4 800 DM und mehr) zu 50 v. H. 


§ 15 

Einsatz des Vermögens 

Das Vermögen nach § 13 ist zur Deckung des 
Ausbildungs- und Lebenshaltungsbedarfs nach den 
§§ 8 und 9 einzusetzen, sofern seine Verwertung 
oder Belastung zumutbar ist. 

§ 16 

Zumutbare Eigenleistungen 

(1) Ist die zu fördernde Person minderjährig und 
unverheiratet, so ist ihr zuzumuten, den Bedarf nach 
den §§ 8 und 9 selbst aufzubringen, soweit 

1. sie über ein den Freibetrag nach § 14 Abs. 2 
Nr. 4 übersteigendes Einkommen verfügt, 

2. ein ihr gehörendes Vermögen im Sinne des 
§ 13 einzusetzen ist. 

Ihren Eltern ist zuzumuten, den Bedarf insoweit auf- 
zubringen, als ihr nach § 12 festzustellendes Netto- 
einkommen die Jahresfreibeträge nach § 14 über- 
steigt und soweit sie Vermögen im Sinne des § 13 
einzusetzen haben. 

(2) Ist die zu fördernde Person volljährig und un- 
verheiratet, so ist ihr zuzumuten, den Bedarf nach 
den §§ 8 und 9 selbst aufzubringen, soweit sie 

1. über ein den Freibetrag nach § 14 Abs. 2 
Nr. 4 übersteigendes Einkommen verfügt, 

2. ein ihr gehörendes Vermögen im Sinne des 
§ 13 einzusetzen ist. 


3. Leistungen nach § 1610 Abs. 2 des Bürger- 
lichen Gesetzbuches von ihren unterhalts- 
verpflichteten Eltern erhält. Diese Leistun- 
gen der Eltern zur Deckung des Bedarfs 
gelten insoweit als zumutbar, als ihr nach 
§ 12 festzustellendes Nettoeinkommen die 
Jahresfreibeträge nach § 14 übersteigt und 
soweit sie Vermögen im Sinne des § 13 
einzusetzen haben. 

(3) Ist die zu fördernde Person verheiratet, so ist 
ihr zuzumuten, den Bedarf nach den §§ 8 und 9 selbst 
aufzubringen, soweit sie 

1. über ein den Freibetrag nach § 14 Abs. 2 
Nr. 4 übersteigendes Einkommen verfügt, 

2. ein ihr gehörendes Vermögen im Sinne 
des § 13 einzusetzen ist, 

3. Leistungen nach den §§ 1360 und 1360 a 
des Bürgerlichen Gesetzbuches von ihrem 
unterhaltsverpflichteten Ehegatten erhält. 
Diese Leistungen des Ehegatten gelten in- 
soweit als zumutbar, als sein nach § 12 
festzustellendes Nettoeinkommen die Jah- 
resfreibeträge nach § 14 übersteigt und so- 
weit er kein Vermögen im Sinne des § 13 
einzusetzen hat. 

§ 17 

Übergang von Ansprüchen 

(1) Hat die zu fördernde Person für die Zeit, für 
die Förderung gewährt wird, einen gleichartigen An- 
spruch gegen eine andere Stelle, so kann die durch- 
führende Stelle durch schriftliche Anzeige an die 
andere Stelle bewirken, daß der Anspruch bis zur 
Höhe ihrer Aufwendungen auf sie übergeht. Sind 
nach anderen Rechtsvorschriften der gesetzliche Ver- 
treter oder der Erziehungsberechtigte der zu för- 
dernden Person anspruchsberechtigt, so treten diese 
an die Stelle der zu fördernden Person. 

(2) Hat die zu fördernde Person für die Zeit, für 
die Förderung gewährt wird, einen Anspruch gegen 
einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflich- 
teten, so kann die durchführende Stelle den Über- 
gang dieses Anspruches bis zur Höhe ihrer Aufwen- 
dungen bewirken, jedoch nur soweit, als diesem die 
Aufbringung des Bedarfs der Ausbildung und des 
Lebensunterhalts nach Maßgabe der §§ 12 bis 16 zu- 
zumuten ist. 

(3) Der Übergang des Anspruchs wird durch 
schriftliche Anzeige bewirkt. 

§ 18 

Amtshilfe 

Auf Ersuchen der durchführenden Stellen sind an- 
dere Verwaltungsbehörden und Träger der öffent- 
lichen Sozialleistungen zur Amtshilfe verpflichtet. 


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Deutscher Bundestag 

§ 19 j 

Rückforderung von Leistungen | 

(1) Die als Förderung gewährten Beträge sind zu- 

rückzufordern, wenn die Gewährung durch vorsätz- 
lich oder grobfahrlässig falsche Angaben oder durch 
Verschweigen von Tatsachen herbeigeführt wurde 
oder anzurechnonde Bezüge aus öffentlichen Mitteln 
für einen Zeitraum nachgezahlt werden, für den nach 
diesem Gesetz Förderung gewährt wurde, soweit bei j 
rechtzeitiger Leistung dieser Bezüge Förderung nicht | 
gewährt worden wäre. | 

(2) Der Geförderte kann sich nicht darauf berufen, 
daß er durch die geleistete Förderung nicht mehr be- 
reichert sei. 

§ 20 

Organisation der Förderung 

(1) Die Förderung der Ausbildung nach diesem 
Gesetz wird, soweit es keine abweichende Regelung 
trifft oder zuläßt, von Ausbildungsförderungsämtern 
und Landesämtern für Ausbildungsförderung durch- 
geführt, die von den Landesregierungen innerhalb 
der bestehenden Behörden oder der Bildungsstätten 
mit eigener Haushaltsführung errichtet werden. 

(2) Die Förderung der Ausbildung in anerkannten 
Lehr- und Anlernberufen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 so- 
wie die Ausbildung durch Teilnahme an Vollzeit- 
lehrgängen zur beruflichen Umschulung oder Fort- 
bildung nach § 2 Abs. 3 führt die Bundesanstalt 
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche- 
rung durch. 

§ 21 

Förderausschüsse 

(1) Bei jedem Ausbildungsförderungsamt wird ein 
Förderausschuß gebildet. Bei Bedarf können meh- 
rere Förderausschüsse gebildet werden. Mehrere 
Förderausschüsse sind zu bilden, wenn im Bereich 
des Ausbildungsförderungsamtes mehrere Ausbil- 
dungsgänge zu fördern sind, die in ihrer Struktur in- 
haltlich voneinander abweichen. 

(2) Ein Förderausschuß besteht aus 

1. dem Leiter der Behörde oder bei Bildungs- 
stätten mit eigener Haushaltsführung der 
mit ihrer Leitung betrauten Persönlichkeit 
oder einem hierfür besonders zu bestellen- 
den Stellvertreter als Vorsitzendem, 

2. drei ehrenamtlichen Beisitzern. 

(3) Einer der Beisitzer muß als Lehrer innerhalb 
der jeweils zu fördernden Ausbildungsgänge tätig 
sein und das Vertrauen der jeweiligen Lehrerschaft 
oder Dozentenschaft haben. Die beiden anderen Bei- 
sitzer müssen dem Kreis der Elternschaft angehören. 
Bei der Förderung des Studiums an Höheren Fach- 
schulen, Ingenieurschulen und Akademien sowie an 
Hochschulen treten an die Stelle der Beisitzer aus 
dem Kreise der Elternschaft Vertreter der Studieren- 
den. 


— 5. Wahlperiode Drucksache V/2416 

(4) Die Beisitzer werden auf Vorschlag der betei- 
ligten Lehrer- oder Dozentenschaften und der Eltern- 
schaften in den Land- und Stadtkreisen von den dort 
zuständigen Wahlkörperschaften grundsätzlich auf 
die Dauer von vier, mindestens auf die Dauer von 
zwei Jahren gewählt. Bei Förderausschüssen, die für 
die Förderung des Studiums an Höheren Fachschu- 
len, Ingenieurschulen und Akademien sowie an 
Hochschulen gebildet werden, werden die Beisitzer 
jeweils von der Dozentenschaft und der Studenten- 
schaft gewählt. Die Beisitzer werden vom Vorsitzen- 
den des Förderausschusses auf die gewissenhafte 
und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsoblie- 
genheiten verpflichtet. 

(5) Die Förderausschüsse entscheiden über die 
Gewährung der Förderung der Ausbildung nach die- 
sem Gesetz. 

§ 22 

Vertreler des öffentlichen Interesses 

(1) Bei den Ausbildungsförderungsämtern werden 
von den zuständigen obersten Landesbehörden Ver- 
treter des öffentlichen Interesses bestellt. Sie müs- 
sen für ihre Aufgabe persönlich und fachlich beson- 
ders geeignet sein. Die fachliche Eignung ist anzu- 
nehmen, wenn die zu bestellende Person die Be- 
fähigung zum gehobenen Verwaltungsdienst, bei den 
Ausbildungsförderungsämtern der Hochschulen die 
Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzt. 

(2) Die Vertreter des öffentlichen Interesses wa- 
chen in ihrem Bereich darüber, daß Förderung der 
Ausbildung nicht mißbräuchlich gewährt wird. Sie 
sind befugt, an den Beratungen der Förderausschüsse 
teilzunehmen, Anträge zu stellen, Auskünfte einzu- 
holen und Rechtsmittel gegen Entscheidungen der 
Förderausschüsse einzulegen. 

§ 23 

örtliche Zuständigkeit 

Für die Gewährung von Ausbildungsförderung ist 
das Ausbildungsförderungsamt auch örtlich zustän- 
dig, in dessen Bereich die zu fördernde Ausbildung 
absolviert wird, es sei denn, das Landesamt für Aus- 
bildungsförderung ist zuständig. 

§ 24 

Landesamt für Ausbildungsförderung 

(1) Das Landesamt für Ausbildungsförderung ent- 
scheidet 

1. über die Gewährung von Förderung der 
Ausbildung in Ausbildungsgängen, die 
dem beruflichen Aufstieg begabter Berufs- 
tätiger dienen, 

2. über Widersprüche gegen Entscheidungen 
der Ausbildungsförderungsämter, sofern 
diese dem Widerspruch nicht selbst abhel- 
fen. 


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Drucksache V/2416 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode 


(2) Beim Landesamt werden mehrere, in ihrer Zu- i 

sammensetzung der Struktur der jeweiligen Ausbil- | 
dungsgänge Rechnung tragende Landesausschüsse ' 
für Ausbildungsförderung gebildet. Auf ihre Zusam- | 
mensetziing und das Wahlverfahren findet § 21 ent- | 
sprechende Anwendung. - | 

(3) Die Landesausschüsse entscheiden in den An- j 

gelegenheiten nach Absatz 1. | 

(4) Der Leiter des Landesamtes für Ausbildungs- | 

förderung muß die Befähigung zum höheren Verwal- i 
tungsdienst besitzen. Er übt in seinem Bereich die | 
Aufgaben des Vertreters des öffentlichen Interesses | 
aus. I 

(5) Das Landesamt für Ausbildungsförderung übt 

die Aufsicht über die Ausbildungsförderungsämter ( 
aus. 1 

§ 25 I 

Beirat für Ausbildungsförderung j 


(4) Gutachten, Vorschläge sowie das Votum nach 
Absatz 3 Nr. 2 sind von der Bundesregierung dem 
Bundestag und Bundesrat zur Kenntnis zu bringen. 

§ 26 

Ehrenamtliche Mitwirkung 

(1) Personen, die zur ehrenamtlichen Mitwirkung 
bei der Durchführung dieses Gesetzes und seiner 
Weiterentwicklung gewählt oder berufen werden, 
sind zu dieser Mitwirkung verpflichtet. Die ehren- 
amtliche Mitwirkung kann nur aus wichtigen Grün- 
den abgelehnt werden. 

(2) Den ehrenamtlich Mitwirkenden werden 
Reisekosten, Sitzungsgelder und, falls erforderlich, 
Verdienstausfall nach den einschlägigen Vorschriften 
des Bundes oder der Länder gezahlt. 

§ 27 

Statistik 


(1) Bei der zuständigen obersten Bundesbehörde ' 
wird ein Beirat für Ausbildungsförderung gebildet. 
Der Beirat besteht aus 

je einem Vertreter des allgemeinbildenden und 
berufsbildenden Schulwesens, des Höheren 
Fachschul- und Akademiewesens und des Hoch- 
schulwesens, 

je zwei Vertretern der Elternschaften und der 
Studentenschaften, 

zwei Vertretern des Verwaltungsrates der Bun- 
desanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits- 
losenversicherung, 

je zwei Vertretern des Gemeinschaftsausschus- 
ses der deutschen gewerblichen Wirtschaft und 
der Gewerkschaften und 

drei Sachverständigen aus dem Bereich der Wirt- 
schafts- und Sozialwissenschaften. 

(2) Die Mitglieder des Beirates werden von dem 
für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen i 
Bundesminister für die Dauer einer Legislaturperiode 
des Deutschen Bundestages auf Vorschlag derjeni- 
gen Institutionen und Verbände berufen, die sie 
repräsentieren sollen. Die Sachverständigen werden 
auf gemeinsamen Vorschlag der Westdeutschen Rek- 
torenkonferenz, der Max-Planck-Gesellschaft und der 
Deutschen Forschungsgemeinschaft berufen. 

(3) Der Beirat für Ausbildungsförderung hat fol- 
gende Aufgaben: I 

1. Erstellung von Gutachten über den Stand | 
der Ausbildungsförderung und Abgaben 
von Vorschlägen für die weitere Gestal- 
tung der wirtschaftlichen Förderung der 
Ausbildung, 

2. Abgabe eines Sachverständigenvotums 
über die Neufestsetzung des Bedarfs für 
Ausbildung und Lebenshaltung nach § 9 
Abs. 1 sowie der Jahresfreibeträge nach 
§ 13 Abs. 1. 


über die Förderung der Ausbildung ist eine Bun- 
desstatistik zu führen, die jährlich zu erstellen ist. 
Der Beirat für Ausbildungsförderung hat bei der 
Vorbereitung dieser Statistik mitzuwirken. Die Er- 
gebnisse dieser Statistik sind unverzüglich nach 
ihrer Erstellung dem Beirat für Ausbildungsförde- 
rung vorzulegen. 

§ 28 

Sonderförderung 

(1) Zur weiteren wirtschaftlichen und sozialen 
Förderung von Personen, die 

1. ihre weiterführende Schulbildung überwie- 
gend außerhalb des Geltungsbereiches des 
Grundgesetzes absolviert haben und vor 
Aufnahme oder Fortsetzung ihres Stu- 
diums an Höheren Fachschulen, Ingenieur- 
schulen, Akademien sowie an Hochschulen 
in der Bundesrepublik oder in Berlin 
(West) an überregionalen Kursen teilneh- 
men, die der Hinführung auf das spätere 
Studium, der Erlernung oder Vervoll- 
kommnung der deutschen Sprache oder der 
Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen 
dienen, mit denen die Mittlere Reife, die 
Fachschulreife oder die Hochschulreife be- 
sonders festgestellt werden, 

2. den Nachweis, Deutsche im Sinne des 
Artikels 116 des Grundgesetzes zu sein, 
aus Gründen, die sie nicht zu vertreten 
haben, nicht lückenlos führen können, 

3. ein nach diesem Gesetz fördorungsfähigos 
Auslandsstudium absolvieren, 

4. von einer zentralen Institution aufgenom- 
men werden, die nach besonderen Aus- 
wahlkriterien und unter studienbegleiten- 
der Betreuung Studierende Höherer Fach- 
schulen, Ingenieurschulen, Akademien und 
Hochschulen fördert, 

werden beim Bund Sondermittei bercitgestellt. 


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Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode Drucksache V/2416 


(2) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der 
zuständigen obersten Landesbchörden geeignete 
Träger außerhalb der staatlichen Verwaltung mit 
der Durchführung solcher Sonderförderungen be- 
leihen. Sie kann dabei zulassen, daß abweichend 
von den in diesem Gesetz aufgestellten Maßstäben 
im Rahmen sparsamer und zweckmäßiger Haushalts- 
führung höhere und andere Leistungen gewährt wer- 
den. 

(3) Die Länder stellen bei den Hochschulen Sonder- 
mittel zur Förderung von Studien, mit der beson- 
dere Leistungen der Studenten anerkannt werden, 
und die ausschließlich nach wissenschaftlichen Maß- 
stäben vergeben werden, bereit. 

§ 29 

Ausbildungsdarlehen 

(1) Ausbildungsdarlehen können gewährt werden 

1. zur Deckung von zusätzlichen Ausbildungs- 
kosten, die durch die nach diesem Gesetz 
vorgesehenen Leistungen nicht gedeckt 
werden, 

2. für Ausbildungsgänge, die nicht unter § 2 
fallen, sofern nicht nur ein persönliches 
sondern auch allgemeines Interesse an 
ihrer Absolvierung besteht, 

3. sofern die zu fördernde Person beantragt, 
die nach § 16 zumutbaren Eigenleistungen 
nicht anzurechnen und statt dessen Dar- 
lehen zu gewähren. 

(2) Höhe und Laufzeit der Darlehen sind so zu 
bemessen, daß die künftige Familien- und Existenz- 
gründung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 

(3) Für die Gewährung der Ausbildungsdarlehen 
sind die jeweiligen Förderungsausschüsse der Aus- 
bildungsförderungsämter zuständig. 

(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung 
des Bundesrates Bundesoberbehörden oder geeig- 
nete Organisationen außerhalb der staatlichen Ver- 
waltung mit dem Einzug der vergebenen Darlehen 
beauftragen. 

§ 30 

Besondere Härten 

(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor- 
schriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, 
können mit Zustimmung der zuständigen obersten 
Bundesbehörde weitere als die in diesem Gesetz 
vorgesehenen Leistungen zur Förderung der Aus- 
bildung gewährt werden. 

(2) Die oberste Bundesbehörde kann der Ge- 
währung von Förderung zur Abwendung besonderer 
Härten allgemein zustimmen. 

(3) Die Bundesregierung kann ferner zur Ver- 
meidung von Härten zulassen, daß für Ehegatten 
und Kinder der nach diesem Gesetz Geförderten zur 


Sicherung des Leberisimterhalts Hilfen gewählt wer- 
den, wenn diesen Ehegatten die Aufbringung des 
Lebensunterhalts nicht zuzumuten ist. 

§ 31 

Änderung des Grundgesetzes 

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch- 
land wird wie folgt geändert: 

1. In Artikel 74 Nr. 7 werden nach dem Wort 
„Fürsorge" die Worte „und Ausbildungslörde- 
rung" angefügt. 

2. Nach Artikel 104 wird folgender Artikel 104 a 
eingefügt; 

„Artikel 104 a 

(1) Der Bund erstattet den Ländern die Hälfte 
ihrer Aufwendungen für die Ausbildungsförde- 
rung. 

(2) Der Bund und die Länder tragen die bei 
den ihnen zugeordneten Behörden entstandenen 
Verwaltungsaufgaben." 

§ 32 

Änderung des Bundessozialhilfegesetzes 

Das Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 
(Bundesgesetzbl. I S. 815), zuletzt geändert durch 
Artikel 6 des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 
21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259), 
wird wie folgt geändert: 

1. § 27 Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben. 

2. Die Überschrift nach § 30 „Unterabschnitt 3 
Ausbildungshilfe" wird gestrichen. Der bis- 
herige Unterabschnitt 4 wird Unterabschnitt 3. 

3. §§ 31, 32, 33, 34, 35, 86 Abs. 1, § 97 Satz 2, 
§§ 98, 100 Abs. 1 Nr. 7 und § 103 Abs. 4 wer- 
den aufgehoben. 

4. In § 86 Abs. 4 treten an die Stelle der Worte 
„in den Fällen der Absätze 1 bis 3" die Worte 
„in den Fällen der Absätze 2 und 3". 

5. § 100 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „sowie 
für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im 
Rahmen der Einglicderungshilfe für Behin- 
derte" angefügt. 

§ 33 

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 
und Aufhebung der Ausbildungszulage 

Das Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964 
(Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert durch 
Artikel 10 des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 
21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259), 
wird wie folgt geändert: 


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Drucksache V/2416 


Deutscher Bundestag - — 5. Wahlperiode 


1. Die Überschrift des Bundeskindergeldgesetzes ' 

erhält folgende Fassung: i 

„Gesetz über die Gewährung von Kindergeld ' 
(Bundeskindergeldgesetz BKGG)" j 

2. Nach der Überschrift des Ersten Abschnitts wer- j 

den folgende Worte gestrichen: | 

„Erster Unterabschnitt Kindergeld" ' 

I 

3. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: I 

„(2) Kinder, die das vierzehnte Lebensjahr ! 
vollendet haben werden nur berücksichtigt, 
wenn sie 

1. ihre Vollzeitschulpflicht noch nicht er- 
füllt haben und 

2. an keinem der nach § 2 des Gesetzes 
über die wirtschaftliche Förderung der 
Ausbildung förderungsfähigen Ausbil- 
dungsgang teilnehmen. 

Den Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr 
noch nicht vollendet haben, stehen Kinder vom 
vollendeten vierzehnten Lebensjahr bis zum 
vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr 
gleich, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne 
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen 
sozialen Jahres ableisten oder wegen körper- 
licher oder geistiger Gebrechen außerstande 
sind, sich selbst zu unterhalten." 

4. Hinter § 14 werden folgende Worte gestrichen: 
„Zweiter Unterabschnitt Ausbildungszulage" 

5. § 14 a wird aufgehoben. 

§ 34 I 

Änderung des Einkommensteuergesetzes 

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundes- 
gesetzbl. I S. 1901), zuletzt geändert durch das Ge- 
setz zur Förderung der Stabilität und des Wachs- 
tums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundes- 
gesetzbl. I S. 582), wird wie folgt geändert; 

1. In § 9 wird als Ziffer 8 angefügt: 

„8. Tilgungsbeträge und Zinsen für Studiendar- 
lehen, die aus öffentlichen Mitteln gewährt 
wurden." 

2. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 

„(2) Kinderfreibeträge 

1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflichti- 
gen für Kinder zu, die im Veranlagungszeit- 
raum mindestens vier Monate das 14. Le- 
bensjahr noch nicht vollendet haben. 

2. Kinderfreibeträge werden dem Steuerpflich- 
tigen auf Antrag gewährt 

a) für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 
mindestens vier Monate ihre Vollzeit- 
schulpflicht erfüllen und an keinem der 
nach § 2 des Gesetzes über die wirtschaft- 


liche Förderung der Ausbildung förde- 
rungsfähigen Ausbildungsgang teilneh- 
men; 

b) für Kinder, die ein freiwilliges soziales 
Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung 
eines freiwilligen sozialen Jahres geleistet 
haben; 

c) für Kinder, die wegen körperlicher und 
geistiger Gebrechen dauernd erwerbsun- 
fähig sind, wenn dem steuerpflichtigen für 
die Kinder ein Kinderfreibetrag nicht zu- 
steht und die Kinder im Veranlagungszeit- 
raum mindestens vier Monate überwie- 
gend auf Kosten des Steuerpflichtigen 
unterhalten worden sind. 

Voraussetzung für die Gewährung dieses 
Kinderfreibetrages ist, daß die eigenen Ein- 
künfte und Bezüge des Kindes, die zur Be- 
streitung seines Unterhalts oder seiner Be- 
rufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, 
im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 
7200 Deutsche Mark betragen haben. 

3. Kinder im Sinne der Ziffern 1 und 2 sind 

a) eheliche Kinder, 

b) eheliche Stiefkinder, 

c) für ehelich erklärte Kinder, 

d) Adoptivkinder, 

e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhält- 
nis zur leiblichen Mutter), 

f) Pflegekinder. 

4. Als Kinderfreibeträge sind abzuziehen 

für das erste Kind 1 200 Deutsche Mark 
für das zweite Kind 1 680 Deutsche Mark 
für jedes weitere Kind 1 800 Deutsche Mark 

Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen 
des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für das- 
selbe Kind den Kinderfreibetrag nur einmal. 
Werden sie nach §§ 26, 26 a getrennt veran- 
lagt, so erhält jeder Ehegatte den Kinderfrei- 
betrag zur Hälfte, soweit nicht ein Kinder- 
freibetrag nur einem Ehegatten zusteht oder 
zu gewähren ist. 

5. Der abzuziehende Kinderfreibetrag erhöht 
sich auf Antrag um 1200 Deutsche Mark im 
Kalenderjahr, wenn dem Steuerpflichtigen für 
die auswärtige Unterbringung eines in der 
Berufsausbildung befindlichen Kindes Auf- 
wendungen erwachsen." 

§ 35 

Änderung des Vermögensteuergesetzes 

Das Verinögensteuergesetz in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 10. Juni 1954 (Bundesgesetz- 
blatt I S. 137), zuletzt geändert durch das Gesetz 
zur Änderung des Bewertungsgesetzes und des Ver- 


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Deutscber Bundestag — 5. Wahlperiode 


mögensteueigeselzes vom 24 . März I9ö5 (Bundcs- 
gesetzbl. I S. 153), wird wie folgt geändert; 

§ 5 Abs. 1 Ziff. 3 erhält folgende Fassung: 

„3. 20 000 Deutsche Mark für jedes Kind, das das 
vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 
Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind eheliche 
Kinder, eheliche Stiefkinder, für ehelich er- 
klärte Kinder, Adoptivkinder, uneheliche Kin- 
der (jedoch nur im Verhältnis zur leiblichen 
Mutter) und Pflegekinder. 

Der Freibetrag wird auf Antrag gewährt für 
Kinder des Steuerpflichtigen, die das vier- 
zehnte Lebensjahr vollendet haben, wenn sie 
überwiegend auf seine Kosten unterhalten und 
für einen Beruf ausgebildet werden oder wenn 
sie ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des 
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen so- 
zialen Jahres leisten. 

Der Freibetrag wird ferner auf Antrag für ein 
Kind ohne Rücksicht auf sein Lebensalter ge- 
währt, wenn es außerstande ist, sich selbst zu 
unterhalten (§ 1602 Abs. 1 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches). 

Der Freibetrag wird nicht gewährt für ein Kind, 
das das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat 
und Vermögensteuer aufgrund selbständiger 
Veranlagung zu entrichten hat." 

§ 36 

Abgrenzung und Überleitung 

(1) Unbeschadet der in § 5 getroffenen Regelung 
haben gegenüber der Förderung nach diesem Ge- 
setz folgende Leistungen den Vorrang: 

1. die Eingliederungshilfe für Behinderte und 
die Hilfe zur Eingliederung in das Arbeits- 
leben im Rahmen der Tuberkulosehilfe 
einschließlich der Hilfe zum Lebensunter- 
halt nach dem Bundessozialhilfegesetz, 

2. die Hilfe für Gefährdete im Rahmen der 
freiwilligen Erziehungshilfe und Fürsorge- 
erziehung nach dem Jugendwohlfahrts- 
gesetz, 

3. die als Entschädigungsleistungen vorge- 
sehenen Erziehungsbeihilfen und berufs- 
fördernde Maßnahmen nach dem Bundes- 
seuchengesetz, 

4. die Erziehungsbeihilfe oder berufsför- 
dernde Maßnahmen nach dem Bundesver- 
sorgungsgesetz, 

5. die Ausbildungsbeihilfe nach dem Heim- 
kehrergesetz, 

6. die Beihilfe zur Berufsausbildung nach 
dem Bundesentschädigungsgesetz. 

(2) Gesetzlich geregelte oder haushaltsrechtlich 
gestattete öffentliche Ausbildungshilfen dürfen un- 
beschadet von § 5 innerhalb einer Übergangszeit 
von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 


Drucksache V/2416 


nur dann versagt werden, wenn Forderung nach 
diesem Gesetz gewährt wird. 

§ 37 

Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen 

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- 
stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu 
erlassen über 

1. Förderungsvoraussetzungen und Förderungs- 
dauer von Auslandsstudien nach § 2 Abs. 4, 

2. Organisation, Zuständigkeit und Bezeichnung 
von Ausbildungsgängen, die im Ausland den 
nach § 2 förderungsfähigen Ausbildungsgän- 
gen entsprechend und das den jeweiligen Le- 
bensbedingungen im Ausland gerecht wer- 
dende Maß der Förderung für die Gewährung 
nach § 3 Abs. 2, 

3. Art, Maß und Bedingungen der Förderung von 
Ausländern nach § 3 Abs. 4, 

4. die Festsetzung des Bedarfs für Ausbildung 
und Lebenshaltung nach § 8 Abs. 1, 

5. die Höhe oder die Berechnung der nach § 9 zu 
zahlenden Zulagen, 

6. die Festsetzung der Jahresfreibeträge nach 
§ 14 Abs. 1, 

7. die Höhe, Laufzeit, Stundung von Ausbildungs- 
darlehen sowie die Stellen, die mit dem Einzug 
der vergebenen Darlehen beauftragt werden 
können, 

8. Voraussetzungen und Maß der Familienhilfe 
nach § 30 Abs. 3. 

§ 38 

Allgemeine Verwaltungs Vorschriften 

Der zuständige Bundesminister erläßt nach An- 
hören des Beirates mit Zustimmung des Bundesrates 
allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Ge- 
setz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen 
Rechtsverordnungen. 

§ 39 

Organisations- und Verwaltungs Vorschriften 
der Länder 

Soweit dieses Gesetz von den Ländern durchge- 
führt wird, bestimmen sie im Rahmen der §§ 20 
bis 22 die zuständigen Behörden, richten das Ver- 
waltungsverfahren ein und überlassen die hierfür 
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 

§ 40 

Ermächtigung der Bundesanstalt 
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 

Soweit dieses Gesetz von der Bundesanstalt für 
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 
durchgeführt wird, erläßt der Verwaltungsrat der 
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits- 


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Drucksache V/2416 


Deu faschier Bundestag — 5. Wahlperiode 


losenversicherung mit Zustimmung des zuständigen 
Bundesministers die zur Einrichtung des Verwal- 
tungsverfahrens erforderlichen Verwaltungsvor- 
schriften. 


§ 41 

Geltung im Land Berlin 

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 
des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1962 
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. 


§ 42 

Inkrafttreten 

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar des auf 
seine Verkündung folgenden Jahres in Kraft. 


Bonn, den 21. Dezember 1967 


Mischnick und Fraktion 


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